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Bayern News! Abwerben von Mitarbeitern ist Teil des freien Wettbewerbs

Veröffentlicht am Dienstag, dem 09. Februar 2016 von Bayern-247.de



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Freie-PM.de: Abwerben von Mitarbeitern ist Teil des freien Wettbewerbs

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Das Abwerben von Mitarbeitern eines Konkurrenzunternehmens ist kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht . Das hat das OLG Oldenburg entschieden (Az. 6 U 135/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein Unternehmen beantragte, dass einem Mitbewerber der Wettbewerb in seinem Geschäftsgebiet sowie das Abwerben von Mitarbeitern untersagt wird. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg lehnte den Antrag in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab.

Grundsätzlich gehöre das Abwerben von Mitarbeitern zum freien Wettbewerb, stellte das OLG fest. Ein wettbewerbswidriger Verstoß liege nur bei besonders unlauteren Umständen vor. Die seien in dem konkreten Fall nicht gegeben.

Das OLG hatte in einem Streit zwischen zwei Unternehmen, die in der gleichen Branche tätig sind, zu entscheiden. Zwei Gesellschafter des einen Unternehmens hatten ihre Anteile an eine Investorengruppe verkauft. Dabei verpflichteten sie sich, dem von der Gruppe weiter betriebenem Unternehmen keine Konkurrenz zu machen und keine Mitarbeiter abzuwerben. Allerdings hatten die beiden Gesellschafter noch einen zweiten Betrieb mit einem ähnlichen Geschäftsfeld. Diesen hatten sie kurz vor dem Verkauf an ihre volljährigen Kinder übertragen. Davon wusste die Investorengruppe nichts. Die Folge: Die Kinder betrieben ihr Unternehmen weiter und warben mehrere Angestellte von der Investorengruppe ab.

Die Investorengruppe nahm das Unternehmen der Gesellschafterkinder daraufhin auf Unterlassung des Wettbewerbs in ihrem Geschäftsgebiet und des Abwerbens der Mitarbeiter in Anspruch. Bezüglich des Wettbewerbsverbots gab das Landgericht Osnabrück dem Antrag statt. Das OLG Oldenburg änderte diese Entscheidung jedoch wieder ab und lehnte den ganzen Antrag ab. Das beklagte Unternehmen habe sich nicht verpflichtet, auf Wettbewerb zu verzichten und Mitarbeiter abzuwerben. Es sei auch nicht nachweisbar, dass die Gesellschafter immer noch maßgeblichen Einfluss auf ihr ehemaliges Unternehmen ausübten und so nur das Wettbewerbsverbot umgehen wollen. Ein Wettbewerbsverstoß ließe sich daher nach Überzeugung des OLG nicht feststellen. Die Entscheidung des OLG ist rechtskräftig. Das klagende Unternehmen hat die Möglichkeit, seine Forderung in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen.

In Fragen des Wettbewerbsrechts oder bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb können sich Unternehmen an im Gewerblichen Rechtsschutz kompetente Rechtsanwälte wenden.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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Abwerben von Mitarbeitern ist Teil des freien Wettbewerbs

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein Unternehmen beantragte, dass einem Mitbewerber der Wettbewerb in seinem Geschäftsgebiet sowie das Abwerben von Mitarbeitern untersagt wird. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg lehnte den Antrag in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab.

Grundsätzlich gehöre das Abwerben von Mitarbeitern zum freien Wettbewerb, stellte das OLG fest. Ein wettbewerbswidriger Verstoß liege nur bei besonders unlauteren Umständen vor. Die seien in dem konkreten Fall nicht gegeben.

Das OLG hatte in einem Streit zwischen zwei Unternehmen, die in der gleichen Branche tätig sind, zu entscheiden. Zwei Gesellschafter des einen Unternehmens hatten ihre Anteile an eine Investorengruppe verkauft. Dabei verpflichteten sie sich, dem von der Gruppe weiter betriebenem Unternehmen keine Konkurrenz zu machen und keine Mitarbeiter abzuwerben. Allerdings hatten die beiden Gesellschafter noch einen zweiten Betrieb mit einem ähnlichen Geschäftsfeld. Diesen hatten sie kurz vor dem Verkauf an ihre volljährigen Kinder übertragen. Davon wusste die Investorengruppe nichts. Die Folge: Die Kinder betrieben ihr Unternehmen weiter und warben mehrere Angestellte von der Investorengruppe ab.

Die Investorengruppe nahm das Unternehmen der Gesellschafterkinder daraufhin auf Unterlassung des Wettbewerbs in ihrem Geschäftsgebiet und des Abwerbens der Mitarbeiter in Anspruch. Bezüglich des Wettbewerbsverbots gab das Landgericht Osnabrück dem Antrag statt. Das OLG Oldenburg änderte diese Entscheidung jedoch wieder ab und lehnte den ganzen Antrag ab. Das beklagte Unternehmen habe sich nicht verpflichtet, auf Wettbewerb zu verzichten und Mitarbeiter abzuwerben. Es sei auch nicht nachweisbar, dass die Gesellschafter immer noch maßgeblichen Einfluss auf ihr ehemaliges Unternehmen ausübten und so nur das Wettbewerbsverbot umgehen wollen. Ein Wettbewerbsverstoß ließe sich daher nach Überzeugung des OLG nicht feststellen. Die Entscheidung des OLG ist rechtskräftig. Das klagende Unternehmen hat die Möglichkeit, seine Forderung in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen.

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